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Eigenheimförderung in Rheinland-Pfalz 2011 im Detail

Förderung im sog. “Hausbankenverfahren”

Berechtigt sind Haushalte, die die jeweils die Einkommensgrenze des  §9 Abs. 2 WoFG um höchstens 30 % überschreiten. Gefördert werden Neubau und Ersterwerb von Wohnraum, der Ankauf bestehender Wohnungen (auch der bisher zur Miete bewohnten Wohnung) sowie Aus-, Umbau und Erweiterung.

Art und Höhe der Fördermittel:
Die Förderung besteht in der Zusage des Landes, sicherzustellen, dass die Hausbank dem Antragsteller für die Laufzeit von 15 Jahren ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen bereitstellt, das durch Grundpfandrechte besichert ist. Verbürgt wird dabei aber nur das Darlehenskapital, nicht jedoch die Nebenleistungen wie z. B. Zinsen einschließlich Säumniszinsen, Abschlussgebühren und ähnliches.
Achtung: Beim Bestandserwerb sowie bei Aus- und Umbau, Umwandlung und Erweiterung dürfen die Fördermittel nicht mehr als die Hälfte der Kauf- bzw. Baukosten betragen.

  • Grundbetrag:
    Die Höhe des gefördertes Darlehen hängt von der Höhe des Einkommens und der Größe des Haushalts ab:
    Sofern die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG um mindestens 20 % unterschritten wird: Pro Person 8.000 Euro sowie zusätzlich je 4.000 Euro pro Kind. Bei Einkommen von 20 % unter der Grenze bis zur Einkommensgrenze 6.000 Euro pro Person und zusätzlich je 2.000 Euro pro Kind. Bei Einkommen von der Einkommensgrenze bis zu 30 % darüber 5.000 Euro pro Person und zusätzlich je 2.000 Euro pro Kind. Kinder zählen dabei jeweils als "Person" und als "Kind", und für Haushalte mit Schwerbehinderten und "junge Ehepaare" (beide Partner unter 40 Jahren und noch keine 5 Jahre verheiratet) erhöht sich das Darlehen - je nach Einkommen - um 8.000, 6.000 bzw. 5.000 Euro.
  • Darlehenserhöhung in bestimmten Gemeinden:
    In Gemeinden, die nach dem Mietwohnungsprogramm der Mietenstufe 4 und höher zugeordnet sind, sowie in Gemeinden ab 30.000 Einwohnern, die der Mietenstufe 3 zugeordnet sind, erhöht sich das Darlehen um 6.000 Euro.
  • Darlehenserhöhung für Modernisierungsmaßnahmen:
    Beim Bestandserwerb kann das Darlehen für bauliche Modernisierungsmaßnahmen um bis zu 15.000 Euro erhöht werden. Eine Modernisierung liegt vor, wenn sich durch die baulichen Maßnahmen der Gebrauchswert nachhaltig erhöht, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern und/oder Energie oder Wasser eingespart wird.
  • Darlehenserhöhung für behinderungsbedingte Baumaßnahmen:
    Für behinderungsbedingte bauliche Sondermaßnahmen bei allen Vorhabensarten weitere Erhöhung des Darlehens um bis zu 10.000 Euro (Betrag auch mehrfach möglich, wenn mehrere Personen mit unterschiedlichen Bauanforderungen zum Haushalt gehören).

Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
Zinssatz: Sofern die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG um mehr als 20 % unterschritten wird in den ersten 10 Jahren 2,25 % und in den folgenden 5 Jahren 3,5 % pro Jahr, sofern die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG nicht überschritten wird in den ersten 10 Jahren 2,5 % und in den folgenden 5 Jahren 3,5 % pro Jahr, und bei höherem Einkommen in den ersten 10 Jahren 3,8 % und in den folgenden 5 Jahren 5 % pro Jahr.

Tilgung und weitere Kosten jeweils gemäß den Vereinbarungen im Darlehensvertrag.

Besondere Förderung des Wohnungsbaus in Orts- und Stadtkernen

Gefördert werden Bauprojekte in innerörtlichen/innerstädtischen Lagen von Kommunen, die in der Regionalplanung die Zuweisung der besonderen Funktion Wohnen erhalten haben. Insbesondere gefördert werden u. a. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen im Bestand (aber kein Bestandserwerb als solcher) und Neubaumaßnahmen, soweit sie in innerörtlichen Lagen durchgeführt werden. Das zu fördernde Vorhaben muss mindestens 4 in sich abgeschlossene Wohneinheiten umfassen (z. B.: Der Bauherr nutzt eine Wohnung selbst und vermietet die drei anderen oder vier Bauherrn tun sich zusammen und errichten ein Haus mit Eigentumswohungen). Bei der Planung von Wohnungen ist die DIN 18025, Teil II ("barrierefreie Wohnungen") zugrunde zu legen.
Vorrangig werden Maßnahmen gefördert, bei denen barrierefreier Wohnraum sowie Wohnraum für gemeinsames Wohnen von älteren Menschen und jungen Familien geschaffen wird, und solche, die sich in Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Tourismus befinden. Berechtigt sind u. a. Eigentümer, die die Einkommensgrenze des  § 9 Abs. 2 WoFG um höchstens 60 % überschreiten (in begründeten Ausnahmefällen sind auch Abweichungen hiervon möglich, insbesondere, sofern dies der Verbesserung der innerörtlichen Infrastruktur oder einer angemessenen sozialen Durchmischung dient). Die veranschlagten Kosten des Bauvorhabens müssen angemessen sein.

Art und Höhe der Fördermittel:
Zuschuss in Höhe von bis zu 250 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, höchstens jedoch 40 % der förderfähigen Kosten (angerechnet werden die Bau- und Modernisierungskosten, aber auch Vorbereitungsmaßnahmen wie Planungs- oder Wettbewerbskosten, Moderation, Abrisskosten und Maßnahmen im Wohnumfeld). Nach Angaben des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums ergibt sich dadurch (je nach Projekt) ein Zuschuss in der Größenordnung von etwa 20.000 Euro pro Wohneinheit. Eine Kombination mit Mitteln der allgemeinen Wohnraumförderung (siehe oben) ist nicht möglich. Die Anträge auf Förderung sind unmittelbar beim Ministerium der Finanzen (siehe oben, Ansprechpartner dort ist Herr Bentz, Tel: 06131/164336) zu stellen. Der Zuwendungsvertrag wird durch die Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz abgeschlossen.

Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
Zins und Tilgung entfallen, da es sich um Zuschüsse handelt, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Alle weiteren Bedingungen ergeben sich aus dem Zuwendungsvertrag.

Förderung durch die Übernahme von Bürgschaften

In bestimmten Fällen fördert das Land auch durch die Übernahme von Bürgschaften, um Kapitalmarktdarlehen zu sichern. Anträge dafür nehmen die Gemeinde-, Verbandsgemeinde-, Kreis- und Stadtverwaltungen entgegen, in deren Bereich das Baugrundstück liegt. Über den Antrag entscheidet die Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz (siehe oben). In Zweifelsfragen empfiehlt es sich daher, sich unmittelbar dorthin zu wenden.

Persönliche Beratung zu Fördermitteln in Rheinland-Pfalz:

Im Rahmen der Gesamtfinanzierung (“aus einer Hand”) besprechen wir gerne auch die Fördermöglichkeiten mit Ihnen. Vereinbaren Sie einfach einen persönlichen oder Telefonischen Beratungstermin:

(0 721) 13 252 -81 (Herr Drollinger)

E-Mail: holger.drollinger@baufi-nord.de

 

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(c) O. Varlemann Baufinanzierungsberatung - Fasanenweg 38a - D-22964 Steinburg

Telefon (0 45 34) 29 84 70

Fördermittel und zinsgünstige Darlehen der Bundesländer für den Hausbau, Wohnungsbau und den Erwerb von vorhandenem Wohnraum - Fördermittel für junge Familien - Fördermittel für Umbau und Modernisierung

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