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Eigenheimförderung in Nordrhein-Westfalen 2011 im Detail
Wer wird gefördert?
Alle Haushalte (auch Lebensgemeinschaften), die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten und
- mindestens ein Kind haben oder
- zu denen ein schwerbehinderter Angehöriger (Grad der Behinderung mindestens 50) gehört. Hierbei kann es sich auch um einen Einpersonenhaushalt handeln.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze?
Die Einkommensgrenzen sind nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen gestaffelt. Sie liegen bei derzeit 22.190 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt erhöhen sich je nach Anzahl der Haushaltsmitglieder. Maßgeblich ist das Bruttoeinkommen abzgl. bestimmter Pauschbeträge:
Vom Bruttoeinkommen jeder Person im Haushalt, das in den kommenden 12 Monaten zu erwarten ist, werden zunächst die Werbungskosten abgezogen (Selbständige müssen von ihrem Gewinn ausgehen). Danach werden Pauschalen von je 10 % des verbleibenden Betrages für Steuern und Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgezogen, sofern diese gezahlt werden (je nach Einzelfall daher Abzug von 10, 20 oder 30 %). Die so verbleibenden Einkommen aller Haushaltsmitglieder werden zusammengezählt.
Was wird gefördert?
- der Neubau von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen zur Selbstnutzung.
- der Ersterwerb schlüsselfertiger Eigenheime oder Eigentumswohnungen vom Bauträger zur Selbstnutzung (innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung)
- Ausbau und Erweiterung von vorhandenem Wohnraum
Eine Förderung ist nicht möglich, wenn
- ein vorzeitiger Baubeginn/vorzeitiger Vertragsabschluss erfolgt ist,
- die angemessenen Gesamtkosten im Bereich der Bewilligungsbehörde überschritten werden,
- Wohn- und Schlafräume - auch Kinderzimmer - kleiner als 10 qm sind
- es sich um eine Eigentumswohnung in einem Hochhaus handelt
Wie hoch muss die Eigenleistung sein?
Eigenleistung muss mindestens in Höhe von 10 v.H. der Gesamtkosten erbracht werden, davon die Hälfte mit eigenen Geldmitteln oder durch ein lastenfreies Grundstück. Das Starterdarlehen in Höhe von 8.000 EUR (bzw. alternativ das Eigenheimzulagedarlehen) wird auf den Teil der Eigenleistung, der nicht in Geldmitteln erbracht werden muss, angerechnet.
Wieviel Einkommen muss dem Haushalt für die Lebensführung verbleiben?
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die Belastung nicht die wirtschaftliche Existensgrundlage gefährdet. Nach Abzug der Belastungen aus der Baufinanzierung, den Betriebskosten und aller anderen Zahlungsverpflichtungen vom Nettoeinkommen müssen soviel Einkünfte verbleiben, dass der angemessene Lebensunterhalt sichergestellt ist (Mindestrückbehalt).
Der monatliche Mindestrückbehalt (Lebenshaltungskosten) beträgt für
- einen Einpersonenhaushalt 650 EUR
- einen Zweipersonenhaushalt 850 EUR
- für jede weitere Person zusätzlich 205 EUR
Die Tragbarkeit der Belastung muss auf Dauer gesichert erscheinen, dies gilt insbesonders für die Einkünfte des Haushaltes. Weitergehende Fragen hierzu klären Sie bitte mit der Bewilligungsbehörde.
Welche Fördermodelle gibt es?
Es gibt zwei Fördermodelle:
- Modell A, für Haushalte, deren Einkommen innerhalb der Einkommensgrenze liegt
- Modell B, für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um maximal 40 v.H. überschreitet
Wie hoch sind die Darlehen?
Modell A:
- Grundpauschale 45.000 EUR
- Kinderbonus 5.000 EUR je Kind
- Stadtbonus 20.000 EUR (nur bestimmte Orte)
Modell B:
- Grundpauschale 20.000 EUR
- Kinderbonus 5.000 EUR je Kind
- Stadtbonus 20.000 EUR (nur bestimmte Orte/Städte)
Zusätzlich können folgende Darlehen gewährt werden:
Starterdarlehen (8.000 EUR):
- nur im Modell A nur, wenn keine Eigenheimzulage gewährt wird nicht zusätzlich zum Eigenheimzulagedarlehen
Eigenheimzulagedarlehen (8.000 EUR):
- im Modell A oder B
- nur, wenn die Eigenheimzulage für den gesamten steuerlichen Förderzeitraum und in Höhe des maximalen Fördergrundbetrages (1.250 EUR jährlich) gewährt wird
- nicht zusätzlich zum Starterdarlehen
Welche Konditionen gelten für die Darlehen?
Konditionen für das Baudarlehen (Grundpauschale, Kinderbonus und Stadtbonus) und das Starterdarlehen
Zinsen:
- Modell A: In den ersten fünf Jahren ab Bezugsfertigkeit zinsfrei
- Modell B: In den ersten fünf Jahren ab Bezugsfertigkeit 2 v.H. p.a.
Tilgung:
die Tilgung beträgt 1 v.H. zuzüglich ersparter Zinsen
für das Starterdarlehen: 5 v.H. zuzüglich ersparter Zinsen
Verwaltungskosten (= Gebühren):
- einmalig: 0,4 v.H. (wird bei Auszahlung einbehalten)
- laufend: 0,5 v.H. p.a.
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